AGB's

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Druckindustrie

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Auftraege werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgefuehrt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdruecklich widersprechen. § 305b BGB bleibt unberuehrt.

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unveraendert bleiben, laengstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Auftraegen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrueckliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

  2. Nachtraegliche Aenderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachtraegliche Aenderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfuegiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

  3. Skizzen, Entwuerfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzuege, Aenderung angelieferter/ uebertragener Daten und aehnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

  2. Bei außergewoehnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurueckbehaltungsrecht ausueben. Dies gilt nicht fuer etwaige

    auf Fertigstellungs- oder Maengelbeseitigungskosten gerichtete Ansprueche des Auftraggebers.

  4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfuellung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfaehigkeit des Auftraggebers gefaehrdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurueckhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemaeßen Lieferungen in Verzug befindet,

    die auf demselben rechtlichen Verhaeltnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberuehrt.

  5. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
    Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Hoehe von 8 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme angegeben.

  2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

    - die Teillieferung fuer den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist,
    - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusaetzliche Kosten entstehen.

  3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufaelligen Untergangs und der zufaelligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber ueber, sobald die Sendung an die den Transport durchfuehrende Person uebergeben worden ist.

  4. Verzoegert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausueben, wenn die Verzoegerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine aenderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

  5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstoerungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Faelle hoeherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kuendigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlaengert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzoegerung. Eine Kuendigung ist jedoch fruehestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstoerung moeglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Faellen ausgeschlossen.

  6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stem- pelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenstaenden ein Zurueckbehaltungsrecht gemaeß § 369 HGB bis zur vollstaendigen Erfuellung aller faelligen Forderungen aus der Geschaeftsverbindung zu.

  7. Bei Abrufauftraegen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufauftraegen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestaetigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollstaendig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurueckzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberuehrt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollstaendigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollstaendiger Bezahlung weder an Dritte verpfaendet, noch zur Sicherheit uebereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzueglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehoerende Ware erfolgen.

  2. Zur Weiterveraeußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemaeßen Geschaeftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveraeußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. uebersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

    Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemaeß § 950 BGB anzusehen und

behaelt in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Hoehe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschraenkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewaehrleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemaeßheit der Ware sowie der zur Korrektur uebersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzueglich zu pruefen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklaerung/Fertigungsreiferklaerung auf den Auftraggeber ueber, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklaerung/Fertigungsreiferklaerung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt fuer alle sonstigen Freigabeerklaerungen des Auftraggebers.

2. Offensichtliche Maengel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Maengel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewaehrleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunaechst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlaegt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Verguetung (Minderung) oder Rueckgaengigmachung des Vertrags (Ruecktritt) verlangen.

4. Maengel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung fuer den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren koennen geringfuegige Ab- weichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt fuer den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darueber hinaus ist die Haftung fuer Maengel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeintraechtigen, ausgeschlossen.

6. Zulieferungen (auch Datentraeger, uebertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Pruefungspflicht seitens des Auf- tragnehmers. Dies gilt nicht fuer offensichtlich nicht verarbeitungsfaehige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenuebertragungen hat der Auftraggeber vor uebersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme fuer Computerviren einzu- setzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage koennen nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhoeht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet
    - fuer die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit und
    - fuer vorsaetzlich oder grob fahrlaessig verursachte sonstige Schaeden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfuellungsgehilfen beruht.

  2. Der Auftragnehmer haftet ferner
    - bei leicht fahrlaessiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfuellungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfuellung die ordnungsgemaeße Durchfuehrung des Vertrags ueberhaupt erst ermoeglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefaehrdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen duerfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

  3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
    - bei arglistig verschwiegenen Maengeln und uebernommener Garantie fuer dieBeschaffenheit der Ware sowie
    - bei Anspruechen aus dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Im uebrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch fuer die Haftung fuer eine staendige und ununterbrochene Verfuegbarkeit des Online-Vertriebssystems; die Datenkommunikation ueber das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfuegbar gewaehrleistet werden.

VIII. Verjaehrung

Ansprueche des Auftraggebers auf Gewaehrleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjaehren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprueche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmaennischen Verkehr gelten die Handelsbraeuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datentraeger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdruecklicher Vereinbarung und gegen besondere Verguetung ueber den Zeitpunkt der uebergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfuellungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstaende versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Vertraege ueber regelmaeßig wiederkehrende Arbeiten koennen mit einer Frist von 3 Monaten gekuendigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persoenlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von saemtlichen Anspruechen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfaenglich frei.

XIII. Erfuellungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfuellungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, fuer alle sich aus dem Vertragsverhaeltnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhaeltnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XIV. Streitbeilegung

Die Druckerei Vetter ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.